Die Corona Pandemie erfordert diverse Lösungsansätze in den unterschiedlichsten Bereichen. In ihrer Sitzung am 03.06.2020 hat die Bundesregierung etliche Maßnahmen beschlossen. Betroffen sind dabei sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer. Über die wesentlichen Beschlüsse der Bundesregierung möchte ich Sie kurz informieren.
Absenkung der Mehrwertsteuer
Weitere Beschlüsse der Bundesregierung beziehen sich auf die Absenkung der Mehrwertsteuer. Diverse Kaufhäuser werden aktuell mit diesem Verzicht. Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 wird der Mehrwertsteuersatz nämlich von 19% auf 16% gesenkt. Der ermäßigte Satz wird von 7% auf 5% reduziert. Dies sollten Sie bereits frühzeitig bei der künftigen Rechnungsstellung einplanen. Sie müssen sowohl ihre Eingangs- wie auch ggf. ihre eigenen Ausgangsrechnungen auf den verminderten MwSt-Satz hin überprüfen.
Kinderbonus für Familien
Als Elternteil erhalten Sie einmalig EUR 300,00 pro Kind. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Sind Sie Alleinerziehend? Dann werden Ihre Freibeträge verdoppelt.
Degressive Abschreibung
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA eingeführt. Außerdem werden maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 erhoben. Ob dies nur für Neuanschaffungen oder auch für bereits getätigte Investitionen gilt, wird noch geregelt.
Überbrückungshilfen
Kleine und mittelständische Unternehmen bekommen auf Antrag einen Teils ihrer fixen Betriebskosten erstattet. Für einen solchen Antrag ist Ihr Unternehmen nur dann berechtigt, wenn die Umsätze aufgrund der Pandemie in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sind. Gleichzeitig müssen die Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. In diesem Fall bekommen Sie 50% der Betriebskosten erstattet.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% werden Ihnen sogar bis zu 80% der fixen Betriebskosten erstattet. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Beschäftigt Ihr Unternehmen bis zu fünf Angestellte, liegt der Erstattungsbetrag bei 9.000 Euro. Bei bis zu 10 Beschäftigten ist sogar möglich, den Erstattungsbetrag von 15.000 Euro zu übersteigen. Dazu müssen Sie allerdings eine Begründung geben.
Die geltend gemachten Umsatzrückgänge sowie fixe Betriebskosten müssen zuvor in geeigneter Weise geprüft und bestätigt werden. Als Steuerberater bin ich dazu berechtigt, kontaktieren Sie mich gerne. Alternativ kann auch ein Wirtschaftsprüfer diese Prüfung vornehmen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Auszubildende
Für Ausbildungsbetriebe von TEUR 2 bzw. TEUR 3 gibt es Prämien, sofern Sie das Ausbildungsangebot nicht verringern. Für eine
