Das Wichtigste zum One Stop Shop auf einen Blick

  • Einführung des One Stop Shop (OSS) ab 01.07.2021
  • Abschaffung der bisherigen Lieferschwellen und Einführung einer einheitlichen Lieferschwelle von 10.000,00 Euro bei Fernverkäufen
  • Bei Überschreitung der Lieferschwelle Steuerpflicht in jedem einzelnen EU-Land
  • Steuerpflicht wird über zentrale Meldung in Deutschland (One Stop Shop) erfüllt
  • nur noch eine zentrale Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern notwendig
  • nur noch ein zentrales Meldeverfahren
  • nur noch eine zentrale Zahlung an das Bundeszentralamt für Steuern

Grundsätzliches zum One Stop Sop

Zum 01.07.2021 wird die umsatzsteuerliche Behandlung von sogenannten Fernverkäufen geändert. Ein Fernverkauf ist dabei als Verkauf von Waren an nicht umsatzsteuerpflichtige Kunden (Privatkunden) in anderen EU-Mitgliedsstaaten definiert.
Bisher galten nach § 3c UStG die sogenannten Lieferschwellen für Verkäufe an Privatpersonen (B2C-Verkäufe). Dabei gab es für jeden EU-Mitgliedsstaat eine andere Lieferschwelle. Überschritt man für einen Mitgliedsstaat die Lieferschwelle musste man sich als Unternehmen in diesem Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich registrieren, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und die Umsatzsteuer an diesen Mitgliedsstaat abführen.

Zum 01.07.2021 wird dieses Verfahren nur vereinfacht. nach dem neuen § 3c UStG gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000,00 Euro. Das folgende Beispiel verdeutlicht dies:

Verkäufe an Privatkunden nach Spanien: 4.000,00 Euro
Verkäufe an Privatkunden nach Frankreich: 3.000,00 Euro
Verkäufe an Privatkunden nach Österreich: 6.000,00 Euro

Die Lieferschwelle in Höhe von 10.000,00 Euro ist überschritten, da in Summe Waren für 13.000,00 Euro ins EU-Ausland an Privatpersonen geliefert werden. Das später erläuterte One Stop Shop Verfahren ist anzuwenden.

Die Lieferschwelle von 10.000,00 Euro und deren Überschreiten ist jeweils für ein Kalenderjahr zu prüfen.

Verkäufe an Firmenkunden sogenannte B2B-Verkäufe gehören nicht zu den Umsätzen für die Prüfung der Lieferschwelle. Hierbei handelt es sich weiterhin um innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Unternehmereigenschaft wird durch die Umsatzsteuer-ID nachgewiesen.

Wie ist die Lieferschwelle in 2021 zu berechnen?

Die Regelung zu den sogenannten Fernverkäufen wird zum 01.07.2021 eingeführt. Ist daher im Kalenderjahr 2021 die Lieferschwelle zu halbieren? Die Antwort lautet schlicht Nein.

Die Umsätze für das 1. Halbjahr sind in die Prüfung zur Überschreitung der Lieferschwelle einzubeziehen. Habe ich also im 1. Halbjahr bereits die Lieferschwelle von 10.000,00 Euro überschritten muss ich künftig die Umsätze im jeweiligen EU-Land besteuern.

Lieferschwelle überschritten. Was jetzt?

Sofern die Lieferschwelle überschritten wird muss eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern für die Teilnahme am One Stop Shop (OSS) vorgenommen werden. Das geschieht zentral über elster.de/bportal.

Die Umsätze im Rahmen der Fernverkäufe sind dann nicht mehr in Deutschland steuerbar, sondern müssen im Bestimmungsland der Ware versteuert werden. Auf den Rechnungen für die ausländischen Kunden ist künftig der Umsatzsteuersatz ihres Heimatlands und nicht die deutsche Umsatzsteuer von 19%/7% auszuweisen.

Die Umsätze im Rahmen der Fernverkäufe werden dann quartalsweise an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Die Meldung ist immer bis zum Monatsende des auf das Quartal folgenden Monats fällig. Die Anmeldungen sind also wie folgt vorzunehmen:

I. Kalendervierteljahr bis zum 30. April
II. Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli
III. Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober
IV. Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar

Sofern im Quartal keine Umsätze aus Fernverkäufen getätigt wurden, man aber für das One Stop Shop Verfahren registriert ist, ist eine Null-Meldung vorzunehmen.

Die gemeldeten Umsatzsteuern sind dann ebenfalls zentral an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Dieses leitet die Steuern dann an das jeweilige EU-Land weiter.

Ihr wollt mehr über den One Stop Shop erfahren? Kontaktiert mich gerne: https://www.kusterer-stb.de/kontakt/