Der Corona Virus stellt uns in vielen Bereichen auf die Probe. Sowohl auf privater als auch auf geschäftlicher Ebene. Das öffentliche Leben wird heruntergefahren. Leistungsangebote jeglicher Art sind eingeschränkt. Dadurch entstehen Minderaufwendungen sowie unmittelbare und vor allem ungeplante Mehraufwendungen. Zum Beispiel für die Einhaltung der Hygieneschutzkonzepte. Vor allem für Unternehmer stellt dies ein erhebliches Risiko dar. Welche Maßnahmen sollten Unternehmen in der Corona Pandemie kennen? Auf welche Hilfestellungen gegen die finanziellen Auswirkungen der Pandemie können Unternehmen zurückgreifen? In diesem Beitrag habe ich Ihnen die wichtigsten Informationen kurz zusammengefasst.

Regelungen für den Praxisbetrieb

  • Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Wichtig ist, es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit oder eine Schließung des Betriebes fällt nicht darunter.
  • Sofern dies möglich ist, sollte der Betriebsablauf auf weniger Tage konzentriert erfolgen anstatt täglich.
  • Wenn möglich und notwendig, die Mitarbeiter in Urlaub schicken oder krank melden lassen. Für Kurzarbeit müssen die Mitarbeiter zustimmen. Dies wird in der Praxis nicht einfach zu organisieren sein.

Kurzarbeit: Unterscheidung zwischen Mythen und Wirklichkeiten

Bei der Diskussion über die Möglichkeiten von Kurzarbeit sollte man prinzipiell „Mythos“ von Wirklichkeit unterscheiden. Die folgenden Informationen möchte ich mit Ihnen teilen:

  • CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird.
  • Die Bundesregierung will die gesetzlichen Maßnahmen und die entsprechende Verordnung noch in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft setzen.

Die in Aussicht genommenen Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar. In Anbetracht der begrenzten Dauer des möglichen Bezugs von Kurzarbeitergeld (max. 12 Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Corona Virus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährungen von Kurzarbeitergeld zu stellen. Zu innerbetriebliche Maßnahmen zur Bewältigung der Krise zählen:

  • Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten
  • Fort- und Weiterbildungen
  • Betriebsurlaub
  • Abbau von Überstunden

Wichtige Hinweise und Dokumente zur Anmeldung von Kurzarbeit

Bei der Anmeldung von Kurzarbeit gibt es einiges zu beachten: Sie dürfen als Arbeitgeber keine Kurzarbeit angeordnen. Es bedarf immer der Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung, könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein. Hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen.

Ordnet das Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit an, kann es zu Entgeltausfällen kommen. In diesem Fall können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dies zu beantragen.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss. Ein weiter Grund besteht, wenn staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Kein Freifahrtschein für Kurzarbeit

Verstehen Sie diese Mitteilungen allerdings nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeit. Sollte Kurzarbeitergeld für Sie in Betracht kommen, müssen Sie als Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht.

Zudem müssen Sie die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllen. Ist dies der Fall, wird die Agentur für Arbeit die Erfüllung der Voraussetzungen bestätigen. Im Anschluss haben Sie als Arbeitgeber drei Monaten Zeit, das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Lediglich die Anzeige des Arbeitsausfalls, ist für die Wahrung der Frist nicht ausreichend. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Für Arbeitnehmer ohne Kind sind es 60 %. Zur Milderung der Nachteile, können Sie als Arbeitgeber das Gehalt aufstocken. Dazu verpflichtet sind sie jedoch nicht. Sofern keine (tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von maximal zwölf Monaten gewährt.


Wenn Sie Kurzarbeit beantragen möchten, müssen Sie zuerst eine Anzeige über Arbeitsausfall machen. Anschließend stellen Sie dann den Antrag auf Kurzarbeitergeld. Weitere Informationen und Hinweise zum Thema Kurzarbeit finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur.

Liquiditätshilfen für Unternehmer

Finanzielle Unterstützung können Sie beispielsweise über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) beziehen. Die KFW bietet unter anderem kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. an. Bei der Verwendung darf es sich jedoch nicht um Sanierungsfälle handeln. Unternehmen in Schwierigkeiten haben jedoch schlechte Chancen auf kurzfristige Liquiditätshilfen.

Sie können die Beantragung bei der KFW selbst leider nicht durchführen und ich kann Ihnen diese auch nicht abnehmen. Dazu müssen Sie sich mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Aber bei einer eventuellen Antragstellung, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Alle notwendigen Unterlagen lasse ich Ihnen natürlich auch schnellstmöglich zukommen.

Ihre Hausbank kann bei Bedenken der Finanzierung auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Dadurch minimiert die Bank ihr eigenes Haftungsrisiko.

Entgegenkommen auf Seiten des Finanzamts

Neben der Liquiditätshilfe für Unternehmen, können Sie auch auf Unterstützung durch das Finanzamt zurückgreifen. Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden nämlich aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Corona Virus zu leisten. Das Ergebnis lautet wie folgt:

  • Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
  • Wenn Unternehmen unmittelbar vom Corona Virus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.
  • Sollte dies drohen, so können wir frühzeitig eine Stundung (s.o.) beantragen.
  • Zudem werden die Voraussetzungen erleichtert, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen.

Die Maßnahmen ermöglichen uns viele Vorteile. Ich kann zum Beispiel die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen. Außerdem können wir eine Reduzierung der laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dies betrifft jedoch im Regelfall nicht die fälligen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Im Einzelfall können diese aber mit einbezogen werden.

Sofern Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie mich!